Allgemeine Geschäftsbedingungen
Görte und Tiedemann, Stand August 2015
§ 1. Allgemeines
1.1 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle mit uns gegenwärtig und zukünftig geschlossenen Rechtsgeschäfte mit Unternehmern iSd §§ 14, 310 I BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen über Lieferungen und sonstige Leistungen, gleich ob diese Geschäfte online oder offline abgeschlossen werden.
1.2 Die unseren AGB widersprechenden Bedingungen unseres Vertragspartners finden auf die mit diesem getätigten Rechtsgeschäft keine Anwendung; es sei denn es besteht eine schriftliche vertragliche Sondervereinbarung. Abweichende Bedingungen unseres Vertragspartners verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
§ 2. Registrierung als Kunde im GUT Online-Shop
2.1 Unser Angebot richtet sich ausschließlich an den Wiederverkauf/ Händler. Sie haben neben Direktbestellungen die Möglichkeit, sich für die Nutzung des Onlineshops registrieren zu lassen. Nach Prüfung Ihrer Zugangsberechtigung als Unternehmer und Wiederverkäufer erhalten Sie entsprechende Zugangsdaten. Die zur Erstellung des Nutzerkontos erforderlichen Daten sind von Ihnen vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben, Änderungen unaufgefordert mitzuteilen.
2.2 Die Ihnen zugeteilten Nutzungsdaten des GUT Online-Shop dürfen ausschließlich in Händlereigenschaft verwendet und nicht an Dritte weitergeben werden.
§ 3. Vertragsabschluss, Geltung von Angeboten
3.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden, Zusagen, Garantien und sonstige Zusicherungen unserer Verkaufsangestellten, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Die Schriftform wird auch durch die Übermittlung per Telefax oder E-Mail gewahrt.
3.2 Unsere Angaben über Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Preislisten, Prospekte und Kataloge dienen lediglich der Beschreibung der Produkte und sind vorbehaltlich Irrtum und ohne Verbindlichkeit für uns. Insbesondere sind die Angaben weder als Beschaffenheitsangabe, als Zusicherung einer Beschaffenheit noch als Abgabe einer Garantie zu verstehen.
§ 4. Preise
4.1 Unsere Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart, ab Lager in Euro zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
4.2 Von uns bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Warenmenge.
4.3 Es gelten grundsätzlich die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise.
4.4 Wir sind berechtigt, die Preise zu ändern, wenn die für den vereinbarten Preis maßgeblichen Kostenfaktoren sich geändert haben oder unser Lieferant berechtigterweise seine Preise nachträglich erhöht hat.
4.5 Bei Abnahmen von Anbruchmengen behalten wir uns einen Preisaufschlag von 5 – 10 % je Aufwand vor.
4.6 Die Verpackungen werden von uns in der Regel nicht berechnet. Im Rahmen der gesetzlichen Regelungen werden gelieferte Verpackungen zurückgenommen, wenn sie uns vom Käufer in angemessener Frist frachtfrei zurückgegeben werden. Transport- und Verkaufsverpackungen sind bei einem dualen Rücknahmesystem angemeldet.
4.7 Rabatte: Vororder- und Messerabatte vergeben wir entsprechend unseren jeweiligen Angeboten. Platzierungsmittel, wie Drahtkörbe, Bodendrehständer und Regaleinheiten werden zum Selbstkostenpreis berechnet und ggf. mit einem Rabatt auf den gesamten Platzierungswert ganz oder teilweise vergütet. Der Rabatt zum Wertausgleich der Platzierungsmittel darf 25% vom Netto-Warenwert nicht übersteigen.
§ 5. Lieferung, Lieferkosten und Gefahrenübertragung
5.1 Von uns angegebene Lieferfristen und –Termine sind unverbindlich und vorbehaltlich ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns selbst verschuldet.
5.2 Wir sind zu Teillieferungen im zumutbaren Umfang berechtigt.
5.3 Lieferfristen/ – Termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unseren Betrieb verlassen hat.
5.4 Lieferfristen verlängern sich bei vorübergehendem Leistungshindernis u.a. auf Grund höherer Gewalt um die Dauer der Behinderung und eine angemessenen Anlaufzeit (siehe § 6.6.2).
5.5 Die Lieferung erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Vertragspartners, und zwar auch bei Benutzung unserer eigenen Transportmittel, ab unserem Lager.
5.6 Lieferungen mit eigenem Fuhrpark und Paketdienst (1 Paket bis 30 kg) erfolgen ab 300,- € Netto-Warenwert frei Haus. Darunter berechnen wir die Frachtauslage von z.Zt. 5,95 €. Für Lieferungen auf die Inseln müssen wir bei Paketdienstlieferungen einen Inselzuschlag in Höhe von 12,00 € berechnen.
5.7 Lieferungen per Spedition (z.B. Sperrgut bei Verkaufspräsentationen) erfolgen ab einem Netto-Warenwert von 850,– € frei Haus.
5.8 Lieferungen in europäische Nachbarländer erfolgen bei Paketdienstsendungen ab 600,- € Netto-Warenwert frei Haus, bei Speditionssendungen ab 1.200,– € frei Haus. Bei Beträgen darunter berechnen wir die Frachtauslage.
5.9 Die Anlieferkostenpauschale und Frachtraten und die in Abhängigkeit dazu stehenden Franko Liefergrenzen, werden jährlich per 1. Jan. entsprechend der aktuellen Entwicklung neu festgelegt.
5.10 Die Transportrisiken gehen auch dann zu Lasten des Käufers, wenn der Transport zum Bestimmungsort für ihn „frei Haus“ oder „frachtfrei“ erfolgt.
5.11 Wir schließen keine Versicherung für irgendein mit der Ausführung des Vertrages verbundenes Risiko ab. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers.
5.12 Wir wählen Verpackungen, Versandart und Versandweg nach unserem Ermessen aus.
§ 6 Leistungshindernisse
6.1 Der Vertragsabschluss erfolgt vorbehaltlich erforderlicher, behördlichen Genehmigungen.
6.2 Bei höherer Gewalt sowie bei Umständen, bei denen wir weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, die Lieferung bis zum Ablauf einer angemessenen Frist nach Beseitigung der Unmöglichkeit oder des Unvermögen hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass unser Vertragspartner uns gegenüber irgendwelche Rechte hat. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten.
6.3 Der höheren Gewalt stehen gleich: währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen, Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr- / Zollabfertigung, sowie alle sonstigen Umstände, die, ohne von uns verschuldet zu sein, die Lieferungen und Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob die Umstände bei uns, dem Lieferwerk oder einem anderen Vorlieferanten eintreten. Dauert die Behinderung jedoch länger als 3 Monate, ist unser Vertragspartner nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
6.4 Wird uns die Herstellung oder Lieferung des Liefergegenstandes von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm zustehendes Schutzrecht untersagt, sind wir ohne Prüfung der Rechtslage zur Einstellung der Lieferung oder Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
§ 7. Zahlung, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Bonusvereinbarungen
7.1 Der Mindestrechnungswert beträgt 75,- €. Unsere Rechnungen sind 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar; bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2% Skonto bei einem netto Warenwert von über 150,-€.
Bei Bankabrufvereinbarung buchen wir die Rechnungsbeträge nach 10 Tagen ab und gewähren 3% Skonto.
7.2 Eingeräumte Skontofristen beginnen ab dem Rechnungsdatum. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus.
7.3 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können.
7.4 Bei Überschreiten des Zahlungsziels sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber gesetzlichen Verzugszinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Die Mahnkosten berechnen wir nach Aufwand.
7.5 Sofern der Vertragspartner Vollkaufmann ist, gerät er ohne Mahnung nach Fälligkeit in Verzug. Bei Verzug sind alle noch offen stehenden – auch noch nicht fälligen – Forderungen ohne jeden Abzug sofort zahlbar.
7.6 Stellt sich nach Vertragsabschluss heraus, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vertragspartners für Kreditgewährung nicht geeignet sind, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen wegen fälliger oder nicht fälliger Ansprüche aus sämtlichen bestehenden Verträgen innerhalb angemessener Frist zu beanspruchen. Erfolgt die Zahlung oder Sicherheitsleistung nicht fristgemäß, können wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Das gleiche gilt, wenn solche Tatsachen hinsichtlich eines Wechselbeteiligten oder Bürgen bekannt werden. 7.7 Von uns bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den Käufer weder zur Zurückbehaltung, noch zur Aufrechnung.
7.8 Umsatzrückvergütungen in Form von Bonusvereinbarungen werden, soweit die Voraussetzungen für Umsatzrückvergütungen im Rahmen einer GUT-Partner Vereinbarung vorliegen, anhand der getätigten Vorjahresumsätze bemessen. Bei erstmaliger Bonusvereinbarung bei Neukunden wird das Umsatzvolumen im Voraus eingeschätzt. Die Auszahlung erfolgt im 1. Quartal des Folgejahres. Bedingung ist der ungestörte Fortgang der Geschäfte bis zum Ende des Jahres, in der die Auszahlung erfolgt. Wird die Geschäftsverbindung einseitig aufgekündigt, durch Verkauf, Übernahme oder durch Insolvenz beendet, ist der Anspruch auf Auszahlung des Bonus verwirkt. Bei Beendigung der Geschäftsbeziehung im Jahr der Bonuszahlung, kann bereits gezahlter Bonus zurückverlangt werden.
§ 8. Eigentumsvorbehalt
8.1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen.
8.2 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. V/1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hieraus entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltswaren im Sinne des § 8.8.1.
8.3 Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den §§ 8.8.4 – 8.6. auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
8.4 Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß § 8.8.2 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
8.5 Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir zudem berechtigt, die Ware nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zurück zu verlangen sowie die Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung gelieferter Ware zu untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. 8.6 Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss der Käufer uns unverzüglich benachrichtigen.
8.7 Übersteigt der Wert bestehender Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 50 %, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
§ 9 Haftung für Mängel, Gewährleistung
9.1 Die inneren und äußeren Eigenschaften der Ware, insbesondere deren Güte, Sorte und Maße bestimmen sich nach den vereinbarten, mangels Vereinbarung nach den bei Vertragsschluss geltenden DIN- und EN-Normen, mangels solcher nach Übung und Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen und ähnliche Regelwerke sowie Angaben zu Güten, Sorten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit der Waren, Angaben in Zeichnungen und Abbildungen sowie Aussagen in Werbemitteln sind keine Zusicherungen oder Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet sind. Entsprechendes gilt für Konformitätserklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE oder GS. Eignungs- und Verwendungsrisiken obliegen dem Käufer.
9.2 Handelsübliche oder technisch nicht vermeidbare, geringfügige Abweichungen der Ware vom Sortiment, Qualität, Farbe, Breite, Gewicht, Ausrüstung oder Design, sind kein Mangel und begründen keinen Anspruch auf Gewährleistung.
9.3 Der Vertragspartner hat die Ware unverzüglich nach Eintreffen zu untersuchen. Rügen wegen offensichtlicher Mängel müssen unverzüglich bei uns schriftlich geltend gemacht werden. Verdeckte Mängel sind uns unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich bekannt zu geben. Mängelrügen sind stets unmittelbar an uns zu richten. Eine Rüge gegenüber Handelsvertretern genügt nicht. Unterlässt der Vertragspartner die unverzügliche Anzeige, gilt die Ware als genehmigt, jegliche Gewährleistungsansprüche sind damit ausgeschlossen. Im Falle der Lieferung durch Paketdienst oder Spedition sind Transportschäden auch unverzüglich dem Spediteur anzuzeigen.
9.4 Ist die Ware mangelhaft, stehen dem Käufer die Mängelrechte nach Maßgabe der gesetzlichen Regeln des BGB zu, mit den Einschränkungen, dass die Wahl zwischen Nachbesserung und Nacherfüllung uns zusteht, sowie dass geringfügige (unerhebliche) Mängel den Käufer lediglich zur Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) berechtigen. Bei berechtigter Mängelrüge ist der Vertragspartner nicht berechtigt, die gerügte Ware an uns zurückzusenden. Wir holen diese Ware innerhalb angemessener Frist mit eigenem oder fremdem Fahrzeug auf unsere Gefahr und Kosten ab. 9.5 Schlägt die Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist fehl oder ist uns die Nacherfüllung nicht zuzumuten, so ist der Vertragspartner zur Minderung oder zum Rücktritt von dem Vertrage berechtigt. Schadensersatz oder Ansprüche auf Aufwendungsersatz sind ausgeschlossen, es sei denn, unsererseits liegen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor. Die Aufwendungen übernehmen wir auch dann nur, wenn sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind, keinesfalls aber über 150 % des Warenwertes. Ausgeschlossen sind Kosten des Käufers im Zusammenhang mit dem Ein- und/oder Ausbau der mangelhaften Sache, Sortierkosten, Kosten für die Selbstbeseitigung eines Mangels sowie Mehraufwendungen, die daraus entstehen, dass sich die verkaufte und gelieferte Ware an einem anderen als dem vereinbarten Erfüllungsort befindet.
9.6 Solange der Käufer uns nicht Gelegenheit gibt, uns von dem Mangel zu überzeugen, er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht zur Verfügung stellt, kann er sich auf Mängel der Ware nicht berufen.
9.7 Weitere Ansprüche sind nach Maßgabe des § 10 ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden).
9.8 Ein ungerechtfertigtes Mängelbeseitigungsverlangen berechtigt uns zum Schadensersatz, wenn der Käufer bei sorgfältigster Prüfung hätte erkennen können, dass kein Sachmangel vorlag. War die Mängelrüge ungerechtfertigt und sandte der Vertragspartner die Ware gleichwohl an uns zurück, sind wir berechtigt, entweder die Annahme der Ware zu verweigern oder nach Annahme für die Überprüfung und Bearbeitung der Warenrücksendung eine Gebühr bis zu 20% des Nettowarenwertes, mindestens aber 25,-Euro, sowie alle weiteren mit der Rücksendung im Zusammenhang stehenden Kosten und Auslagen dem Vertragspartner zu berechnen.
9.9 Durch Verhandlungen über Mängelrügen verzichten wir nicht auf den Einwand, dass die Mängelrüge nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend gewesen sei.
9.10 Sind die von uns gelieferten Waren in irgendeiner Art und Weise verändert worden, erlöschen jegliche Gewährleistungsansprüche.
§ 10 Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung
10.1 Unsere Produkte sind nur für den vorgesehenen Bereich (ersichtlich aus der jeweiligen Produktinformation) bestimmt. Für einen anderweitigen Einsatz sind sie nicht geeignet, und wir übernehmen insoweit auch keine Haftung. Unsere Vertragspartner erhalten auf Anfrage von uns sämtliche Informationen über die bei uns gekauften Waren, insbesondere im Hinblick auf uns bekannte spezifische Gefahren der Produkte.
10.2 Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Beratungsverschuldens, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Bei Verzug und Unmöglichkeit ist die Schadensersatzpflicht auf höchstens 10% des Rechnungswertes der Ware, mit deren Lieferung wir uns im Verzug befinden oder deren Lieferung uns unmöglich geworden ist, beschränkt.
10.3 Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
10.4 Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, es sei denn, diese Verwendungsweise wurde schriftlich vereinbart. Unberührt bleibt die gesetzliche Verjährung bei unserer Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen und Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz. In den Fällen der mangelhaften Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut.
10.5 Vereinbarungen zwischen dem Kunden und seinen Abnehmern, die über die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche hinausgehen, gehen nicht zu unseren Lasten.
§ 11 Datenspeicherung
Widerspricht der Vertragspartner nicht ausdrücklich, gilt sein Stillschweigen als Einverständnis geschäftsnotwendige EDV-Daten, im Rahmen des nach dem Bundesdatenschutzgesetzes zulässigen, zu speichern und zu verarbeiten.
§ 12 Urheberrechte
12.1 An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor.
12.2 Eine Weiterverwendung der von uns zur Verfügung gestellten EDV-Daten, Bilddateien, schriftlichen Angeboten, Darstellungen, Katalogen oder Auszügen daraus, ist ohne unser schriftliches Einverständnis untersagt. Insbesondere die Verwendung unserer Logos und patentrechtlich geschützten Gebrauchsmuster, zu eigenen Zwecken (z.B. Werbung), oder zum Nutzen Dritter, bedarf unserer schriftlichen Genehmigung.
12.3 Sofern wir Gegenstände nach vom Käufer übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Käufers Schadensersatz zu verlangen. Der Käufer verpflichtet sich außerdem, uns von allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.
§ 13 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
13.1 Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist unser Betrieb. Gerichtsstand ist der Sitz unserer Hauptniederlassung. Wir können den Käufer auch an seinem Gerichtsstand verklagen.
13.2 Auf die mit unserem Vertragspartner abgeschlossenen Verträge findet ausschließlich das geltende Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung der Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf, ist ausgeschlossen.
§ 14 Inkrafttreten, Salvatorische Klausel
14.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten ab Bekanntgabe und ersetzen alle bis dahin gültigen Geschäftsbedingungen.
14.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder den gesetzlichen Regelungen widersprechen, so wird hierdurch der Vertrag im Übrigen nicht berührt.